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Wer bekommt Wohngeld, wie hoch fällt es aus?Fragen und Antworten rund um das Wohngeld

Wohngeld ist eine Sozialleistung, die man beantragen kann, um bei niedrigem Einkommen einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums zu erhalten.

Wohngeld - Was muss ich zur Sozialleistung wissen?

Zum 1. Januar 2023 gibt es mit dem „Wohngeld Plus“-Gesetz höhere Sätze beim Wohngeld und der Kreis der Berechtigten wird größer. Der Wohngeldbetrag erhöht sich 2023 voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat.

Während der Energiekrise stellen sich viele Menschen die Frage, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben könnten. Der Antrag ist kompliziert und umfassend, der SoVD bietet auf dieser Seite eine erste Orientierung und beantwortet häufig gestellte Fragen rund um das Wohngeld.

Wir helfen Ihnen

  • Für wen gibt es Wohngeld?
  • Wo kann ich Wohngeld beantragen?
  • Wonach richtet sich die Höhe der Leistung?
  • Wie lange kann ich Wohngeld bekommen?
  • Was passiert beim Umzug oder wenn sich mein Einkommen ändert?
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E-Mail: sozialberatung(at)sovd-bbg.de

Häufig gestellte Fragen zum Wohngeld

Mit dem Wohngeldzuschuss soll ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden. Grundidee des Wohngeldes ist, dass mit dieser Zuschuss-Leistung der Bezug von Grundsicherungsleistungen, insbesondere Bürgergeld und Sozialhilfe, vermieden werden kann. Mit dem Wohngeld werden jedoch nicht die gesamten Kosten der Unterkunft ausgeglichen.

Beim Wohngeld wird zwar auch das Einkommen geprüft, aber insgesamt sind die Anträge weniger umfassend als bei Anträgen auf Grundsicherung. Das Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden.

Wer ein geringes Einkommen hat, dem zahlt der Staat unter Umständen einen Zuschuss zum Wohnen. Das gilt auch für Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen. Auch Menschen im Arbeitslosengeld I- oder Kurzarbeitergeldbezug können grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Das Wohngeld für Eigentümer*innen heißt Lastenzuschuss, das Wohngeld für Mieter*innen heißt Mietzuschuss. Auch Untermieter*innen sind Mieter*innen im Sinne des Wohngeldgesetzes und können einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind dagegen Personen, die Bürgergeld, Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung oder andere Arten der Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bei Unterbringung außerhalb der Familie (sog. Transferleistungen) erhalten. Deren Unterkunftskosten übernehmen Jobcenter oder Sozialamt. Für die gesamte Haushaltsgemeinschaft ist der Anspruch aber nur ausgeschlossen, wenn alle Haushaltsmitglieder Transferleistungen erhalten.

Wer Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat, kann ebenfalls kein Wohngeld erhalten. Dabei ist unerheblich, ob die Ausbildungsbeihilfe tatsächlich bezogen wird. Wenn die Ausbildung allerdings erst während des laufenden Wohngeldbewilligungszeitraums aufgenommen wird, wird das Wohngeld für diesen Bewilligungszeitraum noch weitergezahlt.

Wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld. Die Gerichte orientieren sich dabei an 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Würde das Wohngeld weniger als 10 Euro im Monat betragen, besteht auch kein Anspruch. Hiermit soll ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Wenn Sie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld Rente oder Krankengeld (Sozialversicherungsleistungen) beziehen, steht das einem Anspruch auf Wohngeld nicht grundsätzlich entgegen, sofern Sie die sonstigen Voraussetzungen in Bezug auf die Wohngeldberechnung erfüllen.

Das Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt, ebenso wie Pflegegeld zur finanziellen Unterstützung für Pflegebedürftige. Elterngeld wird bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt. Diese Leistungen müssen bei der Antragstellung aber angegeben werden.

Unterhalt und Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hingegen sind als Einkommen anzugeben und werden angerechnet.

Ein Gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Grundsicherung, Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen ist ausgeschlossen. Das gilt in der Regel auch für BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld.

Es muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Es gibt unterschiedliche Anträge für Mieter*innen, Eigentümer*innen und Heimbewohner*innen.

Die Antragstellenden müssen den Wohnraum auch tatsächlich selbst nutzen. Ist der Wohnraum an Dritte untervermietet, besteht kein Anspruch. Bei nur vorübergehender Abwesenheit (z.B. Klinikaufenthalt, Montage) bleibt der Anspruch aber bestehen.

Die wohngeldberechtigte Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Der Antrag auf Wohngeld ist beim zuständigen Wohngeldamt zu stellen. Die für das Wohngeld zuständige Behörde wird durch das jeweilige Bundesland bestimmt. Je nach Bundesland heißt die Behörde unterschiedlich, z.B. Wohngeldamt, Wohngeldstelle, Wohngeldbehörde.

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt individuell. Die Höhe des Wohngeldes wird mit der sog. Wohngeldformel berechnet. Für die Wohngeld-Berechnung zählt primär die Größe des Haushalts der Antragsteller*innen, die monatliche Miete / Eigentumsbelastung (Unterkunftskosten), das Einkommen sowie das Mietniveau vor Ort. Deshalb kann die Höhe des Wohngeldes je nach Ort variieren.

Eventuelle Abzüge und Freibeträge fließen ebenfalls in die Berechnung ein. Außerdem werden mit der Wohngeldreform eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente eingeführt (Pauschalzuschläge).

Die Rechner dienen lediglich der Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur die zuständige Wohngeldbehörde geben.

Mit der Wohngeld-Reform (Wohngeld-Plus-Gesetz) wird das Wohngeld ab 2023 um durchschnittlich 190 Euro / Monat erhöht. Damit steigt die Leistung von jetzt im Schnitt 180 Euro / Monat auf durchschnittlich 370 Euro / Monat.

Das Wohngeld wird alle zwei Jahre an die Entwicklung der Wohnkosten angepasst. Für 2025 bedeutet das eine Erhöhung von 15 Prozent. Empfangsberechtigte erhalten damit durchschnittlich 30 Euro mehr pro Monat. 

Zu den Unterkunftskosten bei einem Mietverhältnis zählen die Grundmiete (Nettokaltmiete) und die Betriebskosten. Für Eigentümer*innen wird eine Lastenberechnung vorgenommen. Dabei werden eine Pauschale für Instandhaltung und Betriebskosten für die Wohnfläche, die Grundsteuer B sowie Zinsen und Tilgungsbeiträge für Hausdarlehen berücksichtigt.

Die Kosten der Unterkunft werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die Höchstbeträge für die Miete oder Eigentumsbelastung richten sich nach der Anzahl der zugehörigen Haushaltsmitglieder sowie der jeweils zugehörigen Mietstufe für die Stadt oder Gemeinde.

Heizkosten werden nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, die errechneten Unterkunftskosten erhöhen sich aber um einen Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Dieser Betrag ist nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder gestaffelt.

Stromkosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Auch Kosten für eine Garage zählen nicht dazu, weil es sich nicht um Wohnraum handelt.

Das Wohngeld kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Das Wohngeld wird ab dem 1. im Monat der Antragstellung und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Nach der Neuregelung des Gesetzes ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen nun ausdrücklich möglich.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss das Wohngeld erneut beantragt werden. Damit die Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird, muss der Weiterleistungs- oder Wiederholungsantrag etwa zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums beim zuständigen Wohngeldamt gestellt werden.

Änderungen der Lebensverhältnisse, die das Wohngeld betreffen, müssen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitgeteilt werden (z.B. Einkommensänderungen und Änderung der Wohnkosten von mehr als 15 Prozent, ein Wohnungswechsel sowie der Einzug oder Auszug eines Familienmitglieds). Ändern sich die Lebensverhältnisse während des Bewilligungszeitraums, dann kann das Wohngeld für den laufenden Zeitraum erhöht, verringert oder gestrichen werden.

Bei einem Umzug muss sofort ein Antrag für die neue Wohnung gestellt werden.

Eine Sammlung sämtlicher Formulare, auch nach Bundesländern aufgeschlüsselt, steht unter diesem Link zur Verfügung: https://www.wohngeld.org/antrag/

Für Online-Anträge bzw. pdf-Formulare der einzelnen Bundesländer s. jeweils:

Baden-Württemberg: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/96#title

Bayern: https://www.freistaat.bayern/dokumente/onlineservice/41887779239

Berlin: https://service.berlin.de/wohnungsaemter/

Brandenburg: https://www.stadt-brandenburg.de/dienstleistungen/wohngeld-mietzuschuss-lastenzuschuss

Bremen: https://www.bauumwelt.bremen.de/wohnungsbau/wohngeld/antraege-anlagen-3573

Hamburg: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11268762/

Hessen: https://verwaltungsportal.hessen.de/

Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/wohnen/wohngeld/

Niedersachsen: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/bauen_wohnen/wohngeld/wohngeld-217036.html

Nordrhein-Westfalen: https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WohngeldGO

Rheinland-Pfalz: https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/wohngeld/

Saarland: https://www.saarland.de/mibs/DE/portale/bauenundwohnen/informationen/wohnungsbaufoerderung/wohngeld/wohngeld.html

Sachsen: https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000071#title

Sachsen-Anhalt: https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?pstId=183735

Schleswig-Holstein: https://zufish.schleswig-holstein.de/detail?pstId=8938711#start

Bzw. für einige Kommunen im Online-Verfahren: https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/service/entry/wohngeld

Thüringen: https://thformular.thueringen.de/buerger/?r=Wohngeld#forms