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Versorgungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung

Aktuelles

Mundgesundheit ist auch für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung sehr wichtig. Besonders dann, wenn diese nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind, für ihre Mundgesundheit selbständig und eigenverantwortlich zu sorgen.

Für die Betroffenen gibt es spezielle zahnärztliche Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, in der Zahnarztpraxis, aber bei Bedarf auch in der Wohnung der Patientin oder des Patienten, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeeinrichtung. Der Schwerpunkt dieser zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen liegt bei der Prävention, also der Vorbeugung von Krankheiten.

Die sorgfältige Pflege der Zähne, des Zahnfleisches und des Zahnersatzes sowie regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind die wichtigsten Bausteine der Mundgesundheit. Gesunde Zähne und ein gesunder Mund bedeuten Lebensqualität beim Essen und Sprechen und beeinflussen auch den allgemeinen Gesundheitszustand.

Neben den regelhaften Vorsorgeuntersuchungen können Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung zusätzliche zahnärztliche Leistungen beanspruchen, die von der gesetzlichen Krankenkasse einmal im Kalenderhalbjahr übernommen werden.

Dazu zählen: Erhebung des Mundgesundheitsstatus, wie die Überprüfung des Zustandes der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute und gegebenenfalls vorhandener Prothesen. 

Regelmäßige Überprüfung des individuellen Mundgesundheitsplans wie Befunde des Mundgesundheitsstatus sowie umfasst zudem Empfehlungen für die persönliche Mund-, Zahn- und Prothesenpflege.

Aufklärung zur Mundgesundheit, einmal im Kalenderhalbjahr gibt die Zahnärztin oder der Zahnarzt unter anderem praktische Anleitungen zur Pflege der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut und vorhandener Prothesen.

Entfernung von Zahnstein, entfernt werden harte Beläge von der Zahnoberfläche, die Auslöser von Erkrankungen der Zähne sein können.  Auf die Entfernung von Zahnstein haben Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung insgesamt zweimal im Kalenderjahr Anspruch. 

Die zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen können bei Besuchen in der Zahnarztpraxis oder im Rahmen der so genannten aufsuchenden zahnärztlichen Versorgung, im Pflegeheim, der Pflegeeinrichtung, der Wohnung oder Wohngemeinschaft des Patienten regelmäßig in Anspruch genommen werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde (Pflegegrad nach §15 SGB XI).

Die zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen dienen insbesondere der Prävention, also der Vermeidung einer Erkrankung. Eine Behandlung im Pflegeheim, einer Einrichtung oder einer Wohnung kann aufgrund räumlicher Gegebenheiten allerdings nicht so umfassend sein, wie in einer Zahnarztpraxis. Oftmals beschränkt sich die Versorgung vor Ort auf einfachere Maßnahmen. Der tatsächliche Behandlungsumfang hängt immer vom konkreten Fall und den Bedingungen vor Ort ab.  Pflegende Angehörige und Pflegekräfte sollen in die Erstellung des persönlichen Mundgesundheitsplans sowie die Mundgesundheitsaufklärung der Betroffenen einbezogen werden.

Auf Grundlage eines so genannten Kooperationsvertrages, einer speziellen Form der aufsuchenden Versorgung kann ein Pflegeheim mit Zahnärzten zusammen arbeiten.  Bis zu zweimal jährlich untersucht die Zahnärztin oder der Zahnarzt, mit der oder mit dem ein Kooperationsvertrag besteht, die Bewohner eines Pflegeheimes auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und beurteilt den Behandlungsbedarf sowie den Pflegezustand der Zähne, der Mundschleimhaut und vorhandener Prothesen. Darunter fällt auch die Anleitung von Pflegekräften. Falls nötig wird auch geprüft, ob Medikamente Ursache z.b. für eine Mundtrockenheit sind.

Die Kosten für Taxi- oder Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung in der Zahnarztpraxis werden von den Krankenkassen dann übernommen, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vorliegt oder der Pflegegrad 5, 4 oder 3 besteht. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich ein Nachweis über eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegen. Die entsprechende Verordnung stellt die behandelnde (Zahn)ärztin oder der behandelnde (Zahn)arzt aus.

Weitere ausführliche Informationen zu Versorgungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung unter:  https://www.kzbv.de/versorgungsangebote-bei-pflege-oder.1362.de.html#

Quelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung