Direkt zu den Inhalten springen

Sorge um Bürgergeld-Kürzungen

Aktuelles

Mit einem Schreiben an die Landesregierungen von Berlin und Brandenburg drückt die Landesvorsitzende Ursula Engelen-Kefer, SoVD-Berlin-Brandenburg, ihre Sorge über die politische Diskussion um die geplanten Kürzungen im Sozialhaushalt 2025 aus. Sie appelliert an die Bundesregierung, die Grundsicherungsstellen adäquat finanziell auszustatten.

Die Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit (BA), schlagen Alarm und warnen gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag eindringlich vor weiteren Mittelkürzungen.

Seit Jahren erfolgen Kürzungen bei den staatlichen Zuweisungen des Bundes für die Jobcenter. Dies führt dazu, dass die schon zu knappen Mittel für die SGB-II-Eingliederung zur Finanzierung von Verwaltungsausgaben, vor allem im personellen Bereich, eingesetzt werden müssen.

Die Vorsitzende des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit hat noch im Herbst letzten Jahres darauf verwiesen, dass diese arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiven Umschichtungen etwa 80 Prozent aller beruflichen Eingliederungsleistungen betreffen.

Um alle Menschen im Bürgergeldbezug weiterhin angemessen zu beraten und in Arbeit zu integrieren, sind ausreichend finanzielle Ressourcen notwendig, sowohl für die Verwaltung als auch für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, zu denen gehört, die Qualifikationen bei der beruflichen Eingliederung bestmöglich zu nutzen.

Einsparungen beim Bürgergeld lassen sich nur erzielen, wenn ausreichend Mittel für die Aktivierung und Vermittlung der Bürgergeldempfänger*innen zur Verfügung stehen.

Bereits seit Jahren ist trotz des immer wieder beschworenen Mangels an Arbeitskräften die Langzeitarbeitslosigkeit von Älteren, Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehenden sowie Migrant*innen überdurchschnittlich hoch.

Berlin und Brandenburg sind davon im Bundesvergleich besonders betroffen. Der SoVD Landesverband befürchtet, dass das arbeitsmarktpolitische Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt – Ergänzungsförderung nach § 16 i SGB II“ nicht in dem erforderlichen Ausmaß genutzt werden kann.