Von ihrer Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, nach § 45 b SGB XI einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Dieser Betrag kann für Entlastungsleistungen zur Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben in der häuslichen Umgebung eingesetzt werden kann.
Mit der jetzt beschlossenen Neufassung der Pflegeunterstützungsverordnung wird es Pflegebedürftigen nun ermöglicht, den Entlastungsbetrag niedrigschwellig für Unterstützungsleistungen durch Nachbar* innen einzusetzen.Die Nachbarschaftshelfer*innen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen volljährig sein, dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit diesem verwandt oder verschwägert und nicht als Pflegeperson bei der unterstützten Person tätig sein. Monatlich können bis zu zwei Pflegebedürftige unterstützt werden. Für die Registrierung bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen nimmt die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer an einer kostenfreien obligatorischen Schulung von sechs Stunden teil. Wurde bereits ein Pflegekurs absolviert, ist eine zweistündige Informationsveranstaltung zu absolvieren. Danach können sich die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bei der zuständigen Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal acht Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages abrechnen.
Damit setzt der Senat das Vorhaben um, die niedrigschwellige Nachbarschaftshilfe zu stärken und damit einen weiteren Baustein für gute Pflegebedingungen in Berlin zu schaffen.
Weitere Informationen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter www.pflegeunterstuetzung-berlin.de