Nach der neuen Leistungsordnung richtet sich die Höhe der Kostenbeteiligung (Vorauszahlung) nach der Dauer der Mitgliedschaft und der Bedürftigkeit der Mitglieder: Mitglieder, die nach § 53 der Abgabenordnung als bedürftig eingestuft sind, zahlen künftig einen geringeren Beitrag. Für Mitglieder, die nicht als bedürftig gelten, wird der Beitrag hingegen erhöht.
Die Entscheidung beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Der Landesverband strebt als gemeinnütziger Verein eine gerechtere Verteilung der Kosten an, um eine stärkere Unterstützung bedürftiger Mitglieder zu gewährleisten.